Viele der rund 2,4 Millionen Beschäftigten im kommunalen öffentlichen Dienst haben trotz Absicherung durch die Zusatzversorgungskasse (ZVK) eine Versorgungslücke. Mit der Sparkassen-Kommunalrente haben Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im kommunalen öffentlichen Dienst jetzt die Möglichkeit, Ihren Beschäftigten bei der Schließung dieser Lücke ganz einfach zur Seite zu stehen: Mit wenig Aufwand können Sie die tarifvertraglichen Anforderungen erfüllen – und darüber hinaus gegebenenfalls Sozialabgaben sparen.
Für die Sparkassen-Kommunalrente gibt es zwei unterschiedliche Durchführungswege, die Sie für Ihre Beschäftigten wählen können: die Direktversicherung und die Unterstützungskasse.
Egal für welche Lösung Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber entscheiden: Alle zwei bieten Ihren Beschäftigten im kommunalen öffentlichen Dienst je nach Situation steuerliche Vorteile und ggf. die Ersparnis von Sozialabgaben.
Welche Variante sich am besten für Sie und Ihre Beschäftigten eignet, hängt von Ihren individuellen Zielen und Wünschen ab. Ihre persönlichen Ansprechpartner beraten Sie gerne hierzu.
Die Beratung übernehmen speziell geschulte Beraterinnen und Berater für betriebliche Altersvorsorge in der Sparkassen-Finanzgruppe. Dabei wird den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes ein besonderes Augenmerk geschenkt.
Die Sparkassen-Kommunalrente hat keinerlei Berührungspunkte mit Ihrer Bilanz. Die Beiträge sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die Pflichtbeiträge bleiben in unveränderter Höhe bestehen.
Bei einer Direktversicherung fallen generell keine PSVaG-Sicherungsgebühren an. Sofern Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nicht insolvenzfähig sind, zum Beispiel als Körperschaft des öffentlichen Rechts, fallen auch bei der Unterstützungskasse keine Sicherungsgebühren an.
Die Versicherer sind als Träger der Sparkassen-Kommunalrente mehrfach gegen Ausfall abgesichert: Sie unterliegen der staatlichen Aufsicht, sind Mitglied eines der größten Finanzverbunde der Welt und darüber hinaus Mitglied der Protektor Lebensversicherungs-AG, des staatlichen Sicherungsfonds der Lebensversicherungsunternehmen. Da die Unterstützungskasse die Versorgungsleistungen ausschließlich durch Abschluss deckungsgleicher Rückdeckungsversicherungen finanziert, gelten diese Schutzmechanismen mittelbar auch für die Unterstützungskasse.
In der Direktversicherung haben Sie keine Aufwände. Die Versteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung Ihres Beschäftigten auf Grundlage einer von uns vorgenommenen Rentenbezugsmitteilung. In der Unterstützungskasse kommt dagegen das Lohnsteuerabzugsverfahren zum Tragen. Sie haben die Wahl, ob Sie die Auszahlung der Renten selbst vornehmen oder die Leistungsauszahlung inklusive Abführung der Lohnsteuer und Verbeitragung der Leistungen in der Sozialversicherung zu attraktiven Konditionen auf die Unterstützungskasse übertragen möchten.
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